Satzung der RESERVISTENKAMERADSCHAFT WALDMÜNCHEN

 

Im Verband der Reservisten der

 

Deutschen Bundeswehr e. V.

 

 

§ 1 Rechtsform, Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

Die Reservistenkameradschaft (RK) ist ein rechtsfähiger Verein. Er führt den Namen „Reservistenkameradschaft Waldmünchen“ und ist Mitglied im „Verband der Reservisten der Deutschen Bundeswehr e. V.“ (VdRBw). Sein Sitz ist Waldmünchen. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Die Satzung des „VdRBw“ wird anerkannt. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Cham - Zweigstelle Waldmünchen - eingetragen werden.

 

§ 2 Zweck

 

Der Verein ist eine Vereinigung von Reservisten und ehemaligen Soldaten der Bundeswehr. Er ist unabhängig und überparteilich. Seine Mitglieder sind der Bundeswehr und den Streitkräften verbündeter und befreundeter Nationen kameradschaftlich verbunden. Die Mitglieder des Vereins pflegen soldatische Kontakte zur Bundeswehr und deren Reservistenorganisationen, zu Soldaten und Reservisten befreundeter Streitkräfte sowie zu deutschen und ausländischen Sicherheitskräften innerhalb und außerhalb ihrer Kameradschaft. Allen gesellschaftlichen Gruppen, die den Verteidigungsbeitrag der RK anerkennen, fühlt sich diese verbunden. Die RK pflegt die Förderung der Soldaten- und Reservistenbetreuung sowie die Förderung der Kriegsgräberfürsorge und Pflege und Schutz des Andenkens an die Gefallenen und Toten im Kriege. Die RK tritt aktiv für die Pflege und Förderung des Sportschützenwesens ein. Sie ist Mitglied in der Reservistenarbeitsgemeinschaft (RAG) Schießsport des VdRBw. Die RK verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn der Abgabenordnung 1977;  sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der RK dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

Ordentliche Mitglieder können nur Reservisten, Soldaten und ehemalige Soldaten der Bundeswehr werden. Förderndes Mitglied kann werden, wer den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Ziele ideell oder materiell unterstützt. Einzelheiten über Aufnahme und Status bestimmt eine Ordnung über fördernde Mitglieder. Neuaufnahmen erfolgen durch den Vereinsausschluß mit einfacher Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens ½ der Ausschussmitglieder. Ein Abstimmungsergebnis wird nicht bekanntgegeben. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch eine an die RK gerichtete schriftliche Erklärung. Er ist mit dreimonatiger Frist zum Ende des Kalenderjahres möglich.

Der Ausschluss kann erfolgen:

Der Ausschluss muss erfolgen bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens. Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss. Vorher ist der Betroffene zu hören oder ihm ist sonst Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen. Das betroffene Mitglied kann gegen einen Ausschließungsbeschluss zur nächsten Mitgliederversammlung schriftlich Beschwerde einlegen. Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte. Geleistete Beiträge werden nicht zurückgewährt.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Sie können an den Veranstaltungen der RK teilnehmen, ebenso an gemeinsamen Veranstaltungen mit der Bundeswehr oder anderen in- oder ausländischen Sicherheitsorganen, vorbehaltlich deren Zustimmung. Die ordentlichen Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht. Die fördernden Mitglieder haben nur das aktive Wahlrecht. Näheres bestimmt eine noch zu erlassende Wahl- und Delegiertenordnung. Alle Mitglieder sind verpflichtet, untereinander Kameradschaft zu pflegen, die RK bei der Erreichung seiner satzungsgemäßen Ziele zu unterstützen, der Satzung und den auf ihr beruhenden Beschlüssen nachzukommen sowie den Beitrag zu entrichten. Der Erwerb von Privatwaffen wird gemäß den gesetzlichen Bestimmungen besonders reglementiert.

 

§ 5 Mitgliedsbeitrag

 

Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt wird. Als Richtlinie gilt der Beitrag des VdRBw. Der Beitrag ist mit dem Eintritt oder zu Beginn des Geschäftsjahres für das laufende Geschäftsjahr fällig. Erfolgt der Eintritt im Laufe des Geschäftsjahres, so ist der anteilige Jahresbeitrag zu zahlen. Die Richtlinien des VdRBw werden anerkannt.

 

§ 6 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

1.    der Vorstand

2.    der Vereinsausschuss

3.    die Mitgliederversammlung

Der Vorstand besteht aus dem 1., dem 2. und den weiteren Vorsitzenden, dem Kassier, dem Schriftführer sowie dem Waffen- und Gerätewart und dem Schießsportbeauftragten. Der 1. und 2. Vorsitzende sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Vertretungsbefugnis des 2. und der weiteren Vorsitzenden wird im Innenverhältnis jedoch beschränkt auf den Fall der Verhinderung des 1. bzw. 2. Vorsitzenden. Ebenso erfolgt die Vertretungsbefugnis der anderen Vorstandsmitglieder. Die Mitglieder des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit in der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten Wahl im Amt. In seinen Sitzungen entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Über die Sitzungen sind Protokolle zu führen. Der Vereinsausschuss besteht aus dem Vorstand und den Beisitzern. Als Beisitzer werden bestimmt die Stellvertreter aller Vorstandsfunktionen, die Kassenprüfer sowie die Delegierten.  Die Beisitzer werden zusammen mit Mitgliedern des Vorstandes auf die gleiche Dauer durch die Mitgliederversammlung gewählt. Aufgabe des Ausschusses ist es, den Vorstand in allen wichtigen Angelegenheiten zu beraten. Der Vorstand ist an die Beschlüsse des Vereinsausschusses in den von der Satzung vorgesehenen Fällen (Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern) gebunden. Der Ausschuss wird durch den 1. bzw. 2. Vorsitzenden einberufen. Dieser leitet auch die Sitzungen. Die Mitglieder des Vorstandes haben bei den Ausschusssitzungen  Sitz und Stimme. Über den Verlauf der Sitzung und gefasste Beschlüsse ist Protokoll zu führen. Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Lediglich der in Vereinsangelegenheiten entstehende personelle und sachliche Aufwand wird vom Verein getragen. Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen. Als schriftliche Einladung gilt auch die Bekanntgabe der Mitgliederversammlung durch die Presse.

Die Tagesordnung erstreckt sich im allgemeinen auf folgende Punkte:

1.    Entgegennahme des Berichts des Vorsitzenden über das abgelaufene Geschäftsjahr, des Kassiers über die Jahresrechnung, des Schriftführers, der Rechnungsprüfer.

2.    Entlastung des Vorstands

3.    Wahl der Mitglieder des Vorstandes, des Vereinsausschusses und der Rechnungsprüfer nach Ablauf der Wahlperiode.

4.    Satzungsänderungen

5.    Wünsche und Anträge

Anträge müssen berücksichtigt werden, wenn sie bis spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung beim 2. Vorsitzenden eingereicht wurden. Später nur, wenn 25 % der anwesenden Mitglieder dies verlangen. Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet weiter über Beschwerden, die sich gegen die Geschäftsführung des Vorstandes richten und über Beschwerden eines Mitglieds gegen einen Ausschließungsbeschluss. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie entscheidet mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei einer Satzungsänderung ist die Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Über den wesentlichen Verlauf der Versammlung und die gefassten Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, zu unterzeichnen und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen. Als Kassenprüfer wählt die ordentliche Mitgliederversammlung zwei mit dem Rechnungswesen vertraute Mitglieder auf die Dauer von 4 Jahren. Sie haben die Kassenführung und die Jahresrechnung aufgrund der Belege auf ihre Richtigkeit und auf die satzungsgemäße Verwendung zu prüfen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn besondere Gründe hierfür gegeben sind bzw. die Vereinsinteressen es erfordern oder 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks das Verlangen stellen.

 

§ 7 Auflösung des Vereins

 

Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 75 % der erschienen Mitglieder, jedoch von mindestens 10 v. H. der Gesamtmitglieder erforderlich. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Vereinsvermögen, das nach Erfüllung der Verpflichtungen noch verbleibt, zu gleichen Teilen dem Bundeswehr-Sozialwerk  und dem Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge zugesprochen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

 

§ 8 Schlussbestimmungen

 

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 17. März 1995 beschlossen und tritt am 01. April 1995 in Kraft.

 

Waldmünchen, 17. März 1995